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Diskussion Kastrationspflicht Österreich

Miteli

Hauskatze
Augen sind ein schwieriges Thema, da würde ich auch empfehlen, zu einem Spezialisten zu gehen. Du könntest bei größeren Tierkliniken nachfragen, ob sie einen spezialisierten Augentierarzt haben.

weil es gesetzlich vorgeschrieben ist
Offtopic: Ich dachte immer, das gilt nur für Freigänger, die nicht zur "kontrollierten Zucht" eingesetzt werden, wurde daran etwas geändert?
 

Humpel

Hauskatze
Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben.“ So steht es in der zweiten Tierhaltungsverordnung, welche die Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen in Österreich festlegt.

Da hast du mich erwischt, ich bin ganz automatisch davon ausgegangen, daß die betroffene Katze Freigänger ist, vermutlich weil die TE geschrieben hat, dass sie keine Züchterin ist.
 

dea

Hauskatze
Miteli, die unkastrierte Katz muss so gehalten werden, dass sie nicht ausbüchsen kann. Meiner Meinung nach, so gut wie unmöglich, weil die im Hormonrausch immer einen Weg finden.
Halten kannst eine unkastrierte aber shon ABER wenn du züchtest oder vermehrst ist das zumindest amtstierärztlich zu melden. Einfach so darf net sein.
 

Miteli

Hauskatze
Miteli, die unkastrierte Katz muss so gehalten werden, dass sie nicht ausbüchsen kann.
Das ist die Frage, ich finde das Gesetz da nicht sehr eindeutig.
Man kann zwar schwerlich eine rollige Freigängerin zur "kontrollierten Zucht" verwenden, weil dann eben die Kontrolle fehlt, aber was ist wenn man z.B. vorrübergehend die Pille gibt, bis man wieder mit ihr züchten will?
Und was ist mit einem unkastrierten Zuchtkater, den dürfte man eigentlich jederzeit frei laufen lassen, oder?

Nicht dass ich das gut heiße, mich würde einfach interessieren, wie dieses Gesetz wirklich zu verstehen ist.
 

Humpel

Hauskatze
was den Kater anbelangt nur soviel: Der Gesetzestext benutzt das Wort Katze als Gattung und nicht als geschlechtsspezifische Bezeichnung!
spricht das Gesetz von Katze meint es sowohl Kater wie auch weibliche Tiere.
 

dea

Hauskatze
Wie humpel schrieb .. unkastriert/unsterilisiert darfst weder Katz noch Kater raus lassen .. der Gesetzgeber sollt vielleicht - zum noch besseren (un)Verständnis - auch bei Tierarten die Bezeichnungen gendern :rofl:
 

Miteli

Hauskatze
Das ist mir schon klar. Aber theoretisch könnte man einen freilaufenden Kater zur kontrollierten Zucht nutzen, oder? Kann natürlich sein, dass er dann noch anderweitig für Nachwuchs sorgt, aber für die (eigene) Zucht wäre das nicht relevant.
Das Gesetz ist doch so formuliert, dass es nicht ausschliesst, dass Freigänger zur "kontrollierten Zucht" eingesetzt werden können. Nur "Nicht-Zucht-Freigänger" müssen kastriert werden.
 

dea

Hauskatze
Wenn er anderweitig "verkehrt" und anbaut, dann ist das nicht mehr kontrolliert. Kontrollierte Zucht heisst, dass der Mensch bestimmt welches Tier mit welchem Nachwuchs zeugt. Bei Freigängern ist das nicht der Fall - egal ob weibl. oder männl. Tiere betroffen sind.

Die Definition was eine Zucht ist, ist ebenfalls im Tierschutzgesetz §4 nachzulesen:
14.
Zucht: vom Menschen kontrollierte Fortpflanzung von Tieren durch gemeinsames Halten geschlechtsreifer Tiere verschiedenen Geschlechts, gezielte Anpaarung oder das Heranziehen eines bestimmten Tieres zum Decken oder durch Anwendung anderer Techniken der Reproduktionsmedizin.



Vielleicht kann man diesen Teil des Thread in die Rubrik Grundsatzdiskussion abteilen?
 

Miteli

Hauskatze
Die Definition besagt aber nicht, dass ein Zuchttier ausschliesslich "kontrolliert" genutzt werden darf.
Als Beispiel: Wenn jemand eine Viehherde hält, in der mehrere Männchen unkontrolliert für Nachwuchs sorgen (= Vermehrung), aber die besten Weibchen getrennt hält, um sie dann gezielt mit einem der Männchen zu verpaaren - betreibt er dann nicht trotzdem (mit den ausgewählten Tieren) kontrollierte Zucht?

Ist einfach komisch... Wenn mit einem Freigänger nicht kontrolliert gezüchtet werden kann, warum sind dann Zuchtkatzen ausdrücklich von der Freigänger-Kastrationspflicht ausgenommen?
 

dea

Hauskatze
Bitte lies doch mal den Text ... kontrollierte Zucht = ...gezielte Anpaarung wird was wohl sein?
 

Mawi-1981

Katzenjunges
Ich bin erst mal keine sie^^

Automatisch zusammengeführtes Posting

Ich weis auch net wie das gesetz bei uns ist aber jetzt wollen wir mal auf dem teppich bleiben, das gesetz ist mir im mpment auch relatif egal ich kann reinen gewissens sagen es war ein gewollter wurf aus sehr guter renomierter zucht , leider hat die natur nicht ganz mitgespielt und komplikationen hervorgebracht.ich wollte nur erfahrungen von anderen hören und keine sinnlose diskussion lostreten ob meine katze das recht gehabt hat schwanger zu werden. So gut wie es meinen 4 tigern geht so gut gehts den wenigsten. Und wo ist das vergehen.es war unter ärzlicher beobachtung . Also bitte wenn jemand noch was zu unserem problem zu sagen hat bitte gerne alles andere wurde bestimmt schon 100 mal diskutiert. Danke
 

Miteli

Hauskatze
Das bezieht sich auch gar nicht mehr auf dich und dein Problem, die Offtopic-Beiträge werden hoffentlich bald in ein eigenes Thema verschoben. Deinem Kätzchen wünsche ich alles Gute, hoffentlich findest du einen Spezialisten, der euch helfen kann. :)

Für uns Österreicher ist das (finde ich zumindest) ein sehr interessantes Thema, weil dieses Gesetz sehr oft zitiert wird, aber anscheinend keiner so recht weiß, was genau es bedeutet.
 

Rusty

Hauskatze
Ich bin erst mal keine sie^^


Ich weis auch net wie das gesetz bei uns ist aber jetzt wollen wir mal auf dem teppich bleiben, das gesetz ist mir im mpment auch relatif egal ich kann reinen gewissens sagen es war ein gewollter wurf aus sehr guter renomierter zucht

Wie auch immer, so gut und renommiert kann die Zucht wohl nicht sein, sonst würden keine angeborenen Augenfehler vorkommen.

Wenn der Augenfehler wirklich angeboren ist, dann ist die Chance auf Heilung schlechter, als wenn das Auge durch eine Verletzung oder Schnupfen beeinträchtigt wurde.

Es gibt auch für Kleintiere Augenspezialisten, suche dir jemanden bei dir in der Nähe. Vielleicht ist ja sogar eine Vetärinär-Uni in näherer Umgebung.
 

Bailey

Hauskatze
Genau so ist dieses Gesetz nicht eindeutig!
Denn hier steht nur was von Katz und Hund


http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003541





  • Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere
    § 8. Es ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.




  • Verkaufsverbot von Tieren
    § 8a. (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
    (2) Das öffentliche Feilbieten von Tieren ist nur im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 genehmigten gewerblichen Haltung oder durch gemäß § 31 Abs. 4 gemeldete Züchter gestattet.


    Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs
    § 31. (1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994) bedarf einer Bewilligung nach § 23.
    (2) In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung und die erforderlichen Impfungen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden können. Bei der Abgabe von Hunden oder Katzen ist eine solche Information auch vom Züchter durchzuführen.
    (3) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung Vorschriften über die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, insbesondere auch über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, zu erlassen.
    (4) Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zu regeln. Die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen für die Zucht oder den Verkauf sind innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Meldung zu kontrollieren.
    (5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes nicht ausgestellt werden. In Zoofachgeschäften dürfen Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufes nur dann gehalten werden, wenn dafür eine behördliche Bewilligung vorliegt. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist, dass für diese Zoofachhandlungen ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt besteht. Dieser Tierarzt ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Behörde namhaft zu machen und hat den in der Verordnung angeführten Kriterien zu entsprechen. Nähere Anforderungen, die diese Zoofachhandlungen hinsichtlich der Haltung von Hunden und Katzen zu erfüllen haben, besondere Aufzeichnungspflichten sowie die Aufgaben und Pflichten des Betreuungstierarztes sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit nach Einholung der Stellungnahme des Tierschutzrates zu regeln. Jedenfalls ist die Verordnung bis 31. Dezember 2008 zu erlassen.



 

christinem

Hauskatze
solange in der Petition steht dass alle Katzen mit Besitzer kastriert werden müssen, unterschreibe ich nicht!!! Auch wenn ich keinen Kinderwunsch habe, hänge ich an meinen Eierstöcken :p

sorry für OT... :D
 
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